Erbschaftssteuerrechner

Hier können Sie in wenigen Schritten berechnen, welche Erbschaftsteuer auf Sie zukommen könnte. Der Erbschaftssteuerrechner berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen und Vermögensarten inklusive Immobilien und liefert Ihnen sofort eine unverbindliche Schätzung.

Hinweis zur Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c und 4d ErbStG).Eine vollständige Steuerbefreiung für das Familienheim ist möglich bei Erbschaft oder Schenkung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Bei Erbschaft durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG):
    • Der überlebende Ehegatte / Lebenspartner muss die Immobilie nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzen.
    • Selbstnutzung muss mindestens 10 Jahre bestehen bleiben – ein früherer Auszug kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen lassen (Ausnahme: zwingende Gründe, z. B. Pflegebedürftigkeit).
    • Die Immobilie muss vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnt worden sein.
  2. Bei Erbschaft durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG):
    • Das Kind muss das Familienheim unverzüglich selbst beziehen und dauerhaft bewohnen.
    • Die Wohnfläche darf maximal 200 m² betragen – darüber hinaus ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.
    • Auch hier gilt: 10 Jahre Mindestnutzung, andernfalls entfällt die Steuerbefreiung (außer bei zwingenden Gründen).
  3. Bei Schenkung unter Ehegatten / Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG):
    • Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims ist auch zu Lebzeiten steuerfrei, wenn:
      • Der Beschenkte Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie künftig selbst zu Wohnzwecken nutzt,
      • und zwar unverzüglich nach der Schenkung.
    • Eine Mindestnutzungsdauer wie bei der Erbschaft ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber auch hier kann ein baldiger Auszug zu einer nachträglichen Besteuerung führen, wenn der Zweck der Begünstigung unterlaufen wird.
    • Die Immobilie muss beim Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung selbst bewohnt sein.
🛈 Wichtig: Die Befreiung gilt nur für Inlandsimmobilien im Sinne des § 121 BewG (Wohnsitzstaat EU/EWR oder Deutschland) und nicht für vermietete oder gewerblich genutzte Immobilien.

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