FAQ
Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den Themen Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung.
Eine Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser im Testament (oder Erbvertrag) angeordnete Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker. Ziel ist, den letzten Willen zuverlässig umzusetzen und den Nachlass geordnet abzuwickeln.
Das Wichtigste kurz erklärt
- Bestellung: Der Erblasser benennt im Testament eine Person (oder bittet das Nachlassgericht, jemanden zu bestimmen).
- Aufgaben: Nachlass sichern, Schulden bezahlen, Vermächtnisse erfüllen, Erbauseinandersetzung vorbereiten/ durchführen; ggf. den Nachlass längerfristig verwalten.
- Befugnisse: Der Testamentsvollstrecker darf über Nachlassgegenstände verfügen („Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis“) – jedoch nur, um den Willen des Erblassers zu erfüllen.
- Pflichten: Sorgfältige Verwaltung, Auskunft und Rechenschaft gegenüber Erben, Beachtung der testamentarischen Anordnungen.
- Ende: Mit Erledigung der Aufgaben (Abwicklung) oder zu dem im Testament bestimmten Zeitpunkt; bei Dauervollstreckung mit Ablauf der Frist oder Wegfall des Zwecks.
Arten
- Abwicklungsvollstreckung: Kurz- bis mittelfristig; ordnet und verteilt den Nachlass und setzt Vermächtnisse um.
- Dauervollstreckung: Langfristige Verwaltung (z. B. bei minderjährigen oder überschuldeten Erben). Dauer meist befristet.
Vorteile
- Entlastet und schützt Erben, reduziert Streit.
- Stellt sicher, dass Vermächtnisse/ Auflagen erfüllt werden.
- Nützlich bei komplexen Vermögen (Immobilien, Unternehmen) oder besonderen Schutzbedürfnissen.
Kurz gesagt: sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung, wenn Konflikt, Komplexität oder Schutzbedarf bestehen — oder wenn praktische Hürden zu erwarten sind.
Schnell-Check (Ja = spricht für TV)
- Gibt es Streitpotenzial (Patchwork, zerrüttete Familie, viele Erben)?
- Gibt es minderjährige, behinderte, überschuldete oder sehr unerfahrene Erben?
- Besteht komplexes Vermögen (Unternehmen, Praxis, mehrere Immobilien, Auslandsbezug)?
- Sollen viele Vermächtnisse/Auflagen präzise umgesetzt werden (z. B. Spenden, Nießbrauch)?
- Wohnen Erben weit auseinander / im Ausland?
- Soll ein Lebenswerk geschützt/fortgeführt (Firma, Sammlung) oder ein Nachlass geordnet verkauft werden?
- Muss Liquidität/Steuern gesichert und Fristen zuverlässig eingehalten werden?
Grundsätzlich jede Person. Doch empfehlenswert ist die Bestellung eines neutralen, unabhängigen Fachmanns mit nachgewiesener Qualifikation.
- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
- Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten
- Erfüllung von Vermächtnissen
- Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
- Verteilung des Nachlasses an die Erben
- ggf. Dauervollstreckung bei minderjährigen oder schutzbedürftigen Erben
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach § 2221 BGB. Dort ist festgelegt, dass ein Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ hat, sofern der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt.
In der Praxis hat sich zur Orientierung die sogenannte Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins etabliert, die Prozentsätze vom Nachlasswert vorsieht. Diese Tabelle gilt heute als überholt. An ihre Stelle ist die Neue Rheinische Tabelle getreten, die durch Zuschläge und Abschläge an die jeweilige Nachlasssituation angepasst werden kann.
Gerichte berücksichtigen inzwischen regelmäßig nicht nur den Nachlasswert, sondern auch den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die Komplexität des Falles (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen, umfangreiche Immobilien). So ergibt sich eine flexible Lösung, die den individuellen Gegebenheiten gerecht wird.
Empfehlung: Der Deutsche Notarverein rät, die Vergütung möglichst schon im Testament festzulegen, um spätere Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu vermeiden.
Das zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerstelle) berechnet und setzt die Erbschaftsteuer fest.
Wie läuft das ab?
- Anzeige des Erwerbs: Erben/Testamentsvollstrecker müssen den Erbfall i. d. R. innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt melden (§ 30 ErbStG). Gerichte/Notare und z. T. Banken melden ebenfalls.
- Erbschaftsteuererklärung: Das Finanzamt fordert die Erklärung an (oder man reicht sie freiwillig ein). Erben, Vermächtnisnehmer oder der Testamentsvollstrecker füllen sie aus.
- Bewertung: Das Finanzamt bewertet den Erwerb (Immobilien nach BewG, Bankguthaben, Unternehmen etc.) – ggf. mit Gutachten/Unterlagen der Erben.
- Festsetzung: Das Finanzamt erlässt den Erbschaftsteuerbescheid (inkl. Freibeträge, Steuerklassen, Schulden/Beerdigungskosten).
- Fälligkeit: Zahlung meist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Wer kann „vorab“ rechnen?
- Steuerberater oder ein Testamentsvollstrecker kann die Steuer prognostisch berechnen/planen – verbindlich ist aber erst der Bescheid des Finanzamts.
- Nutzen Sie unseren Erbschaftssteuerrechner, um eine erste Einschätzung zur Erblast zu erhalten.